Geburtsschadensrecht

Aufgrund der meist im höchstem Maße einschneidenden Folgen des „geburtshilflichen Schadensfalles“ gehört das Geburtsschadensrecht zu den besonders sensiblen Beratungsfeldern.

Die spezifischen Besonderheiten des Arzthaftungsrechts insgesamt, als auch diejenigen des Geburtsschadensrechts berücksichtigen wir durch Erfahrung und ständige Weiterbildung im medizinischen und juristischen Bereich.

Bei der Bearbeitung und Prüfung eines Geburtsschadens im Hinblick auf ein mögliches Behandlungsverschulden steht regelmäßig die Vermeidbarkeit im Fokus der Bearbeitung. So gilt ein Geburtsschaden immer dann als vermeidbar, wenn auf reaktionspflichtige Befunde seitens Arzt oder Hebamme nicht oder zu spät therapeutisch reagiert wird. Die Folgen einer solchen vermeidbaren Reaktion sind äußert vielfältig und sollen an dieser Stelle nicht alle aufgeführt werden.

Wurde ein Behandlungsfehler festgestellt, gilt es für den Patienten oder seinen Rechtsanwalt zu beweisen, dass der Behandlungsfehler für den eingetretenen Schaden kausal, also ursächlich war. Die ist regelmäßig sehr schwierig für den Patienten, da Abläufe bsp. bei der Geburtsvorbereitung oder Durchführung gar nicht oder nur unzureichend dokumentiert wurden. Hier gilt es seitens des Patienten oder Prozessbevollmächtigten Beweiserleichterungen zu nutzen und Argumentationsstränge aufzubauen, die bestenfalls zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Opfers führen.

In persönlicher Hinsicht halten wir eine ganzheitliche Betreuung nicht nur für wichtig, sondern für unerlässlich. Vorgespräche und Besprechungen während der Betreuung des Mandats sollten ausführlich und in angenehmer Atmosphäre geführt werden.

Aufgrund unserer kanzleieigenen Bibliothek verfügen wir über eine große Anzahl von medizinischer Literatur zur Pränatalen Diagnostik und Therapie sowie zur Geburtshilfe. Dadurch können medizinische Vorgänge und Fragen eigenständig untersucht, bewertet und mit gutachterlichen Stellungnahmen verglichen werden. Fehler im gutachterlichen Verfahren können hierdurch bereits frühzeitig aufgedeckt werden, Ansprüche medizinisch untermauert erhoben werden.

Ihr Ansprechpartner im Geburtsschadensrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Medizinrecht, Arzthaftungsrecht
Fachanwaltskurs Medizinrecht erfolgreich absolviert

Zentrale Darmstadt
Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453

Büro Offenbach
Gr. Marktstr. 25–29, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788, Telefax 069 80907789

Büro Bensheim
Darmstädter Landstr. 60, 64625 Bensheim
Telefon 06251 8692330, Telefax 06251 8692333

Büro Hessische Bergstraße
Bergstr. 17, 64342 Seeheim-Jugenheim
Telefon 06257 5051783, Telefax 06257 5047639

klaus [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
www.ok-rechtsanwaelte.de

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